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Gemeinde Gurzelen - Einwohner- und Fremdenkontrolle

Einwohner- und Fremdenkontrolle

Einwohnerkontrolle

Ausweispapiere / Schriften

Persönliche Ausweispapiere wie Wohnsitzbescheinigung, Lebensbescheinigung, usw. können bei der Einwohnerkontrolle angefordert werden.

Ab 1. Februar 2024 werden keine neuen Heimatscheine mehr ausgestellt. Wegziehenden Personen werden diese auf Wunsch zurückgegeben oder sie werden vernichtet. Bei der Änderung von Personenstandsdaten entfällt die Gültigkeit ebenfalls. In der Folge werden auch keine Niederlassungsausweise mehr ausgestellt werden.

Handlungsfähigkeitszeugnisse

Handlungsfähigkeitszeugnisse sind bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun zu verlangen.

Beglaubigung von Unterschriften

Regelmässig wird die Verwaltung gebeten, Unterschriften zu beglaubigen. Gemäss der bernischen Notariatsverordnung ist hierfür einzig die Notarin / der Notar zuständig (Art. 62; BSG 169.112). Die Gemeindeverwaltung darf keine Unterschriften beglaubigen (zum Beispiel in Erbschaftsangelegenheiten) und diesen Service leider nicht leisten.

Hingegen darf die Gemeindeverwaltung Personalien oder den Wohnsitz von Einwohnerinnen und Einwohnern von Gurzelen bestätigen (zum Beispiel Antrag für ein Generalabonnement der SBB).

Identitätskarte / Pass

Informationen unter: www.be.ch/pass

Vorsprache im Ausweiszentrum nur nach vorheriger Terminvereinbarung! Terminreservationen via Telefon 031 635 40 00 oder online www.schweizerpass.ch.

Umzug innerhalb der Gemeinde

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde ist die Adressänderung innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle, unter Angabe der neuen Adresse, Umzugsdatum sowie Lage der Wohnung (z.B. 1. Stock rechts), mitzuteilen.

Zuzug von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle persönlich anzumelden. Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Heimatausweis (bei Wochenaufenthaltern mit ausserkantonalem Wohnsitz)
  • Versicherungsausweis AHV-IV

Wegzug von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tag des Wegzugs persönlich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden. Mitzunehmen ist, falls noch vorhanden, der Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis. Die Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Bei einem Wegzug ins Ausland muss bei der Abmeldung eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben werden (eine Person, die die nachträgliche Korrespondenz z. B. der Steuern erledigt). Wichtig sind zudem die Informationen zur Krankenversicherungspflicht.

Testament deponieren

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann zur sicheren Aufbewahrung ihr /sein Testament (letztwillige Verfügung) bei der Gemeinde hinterlegen. Der Empfang wird quittiert. Gegen Vorweisung des Empfangsscheins und eines amtlichen Ausweises kann der Verfasser oder die Verfasserin das Testament wieder abholen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr von Fr. 30.00 erhoben. Das Testament kann auch bei einem Notar oder Notarin hinterhelgt werden.

Fremdenkontrolle

Zuzug von Ausländerinnen und Ausländern

Die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern hat innerhalb von 14 Tagen bei der Fremdenkontrolle zu erfolgen. Für die persönliche Anmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • gültiges Reisedokument (Pass oder Identitätskarte)
  • Ausländerausweis (wenn bereits vorhanden) mit Abmeldestempel der früheren Wohnsitzgemeinde oder Abmeldebestätigung
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde
  • Krankenversicherungsnachweis (Karte oder Police einer Schweizerischen Versicherungsgesellschaft)

Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern

Die Abmeldung muss spätestens am Tag des Wegzugs erfolgen. Mitzunehmen ist der Ausländerausweis. Bei einem Wegzug ins Ausland ist die Auslandadresse und eine Kontaktadresse in der Schweiz zu hinterlegen.

Umzug innerhalb der Gemeinde

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde ist die Adressänderung innert 14 Tagen der Fremdenkontrolle, unter Angabe der neuen Adresse, Umzugsdatum sowie Lage der Wohnung (z.B. 1. Stock rechts), mitzuteilen.

Ordentliche und erleichterte Einbürgerung

Sie sind Ausländerin oder Ausländer und möchten sich einbürgern lassen? Wichtig zu wissen ist, dass zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden wird. Für das ordentliche Verfahren sind die Gemeinde, Kantone und der Bund gemeinsam zuständig. Die Gesuchsunterlagen erhalten Sie nach persönlicher Vorsprache am Schalter der Gemeindeschreiberei.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird vom Staatssekretariat für Migration behandelt. Die Gesuchsunterlagen erhalten Sie ebenfalls bei uns am Schalter. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website vom Zivlstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern.

eUmzug

Der elektronische Umzug (eUmzug) ermöglicht in der Schweiz niedergelasenen Schweizerinnen und Schweizern sich sowohl elektronisch an- als auch abzumelden. Ein persönlicher Gang zur Einwohnerkontrolle ist nicht mehr notwendig. Für ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz hängt die Zulässigkeit der Nutzung von eUmzug von der Ausweisart ab.

 

In der Gemeinde Gurzelen ist der elektronische Umzug seit dem 1. März 2022 möglich (drücken Sie auf das Logo eUmzug). Nach wie vor können Sie aber bei der Gemeindeverwaltung vorbeikommen und Ihre An- oder Abmeldung persönlich bekanntgeben.

 

Gastgewerbe

Einzelbewilligung Gastgewerbe

Wird bei einem Anlass eines Vereins, einer Institution, einer natürlichen oder juristischen Person ein Gastwirtschaftsbetrieb (Festwirtschaft) geführt, ist unter gewissen Bestimmungen eine Bewilligung nötig. (Bitte melden Sie sich vorgängig bei der Gemeindeverwaltung, damit die Erfordernis einer Bewilligung geklärt werden kann.) Das ausgefüllte Gesuch ist spätestens 20 Tage vor dem Anlass mit den erforderlichen Beilagen (Jugendschutzkonzept, Getränkekarte, etc.) bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Die Bewilligung erteilt das Regierungsstatthalteramt Thun. Die entsprechenden Formulare können entweder am Schalter bei der Gemeindeschreiberei bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.

Betriebsbewilligung Gastgewerbe

Wer einen bestehenden Gastgewerbebetrieb übernehmen oder eröffnen will, braucht dazu eine Bewilligung. Das Gesuch ist spätestens 30 Tage vor der Übernahme ausgefüllt mit den erforderlichen Beilagen bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Die Bewilligung erteilt das Regierungsstatthalteramt Thun. Die entsprechenden Formulare können entweder am Schalter der Gemeindeschreiberei bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.

Öffentliche Sicherheit

Fundbüro

Das Fundbüro nimmt Fundgegenstände sowie Meldungen über verlorene Gegenstände entgegen. Die entgegengenommenen Fundgegenstände werden während einem Jahr aufbewahrt. Kann die Fundsache nicht vermittelt werden, wird der Finder oder die Finderin nach Ablauf eines Jahres benachrichtig, dass der Gegenstand abgeholt werden kann. Die Aufbewahrungspflicht geht damit bis zum Ablauf von 5 Jahren auf den Finder oder die Finderin über. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden nach Ablauf von 5 Jahren verwertet.

Adressauskünfte / Datenschutz

Adressauskünfte an Privatpersonen oder Firmen werden nur auf schriftlichem Weg und bei vorliegen eines begründeten Interessennachweises erteilt. Die Auskunftgebühr beträgt Fr. 20.00. Telefonische Auskünfte werden nur an amtliche Stellen erteilt.